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Neuigkeiten

20. Jul 2020

Krankschreibung über Videosprechstunde möglich

Am 16. Juli 2020 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten nun auch über die Videosprechstunde festgestellt werden kann.

Möglich ist dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird unabhängig von der Coronavirus-Pandemie durchgeführt.
 
Um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde zu erhalten, muss der Versicherte der Arztpraxis bekannt sein. Auch muss die Erkrankung eine Untersuchung über Video zulassen. Die erstmalige Bescheinigung ist beschränkt auf eine Dauer von 7 Tagen. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur möglich, wenn die Erstbescheinigung im persönlichen Kontakt ausgestellt wurde. Grundsätzlich besteht für den Versicherten jedoch kein Anspruch auf eine Krankschreibung über die Videosprechstunde. 
 
Weiterhin ausgeschlossen ist die Krankschreibung per Video bei Versicherten, die der Arztpraxis unbekannt sind. Auch Krankschreibungen über Online-Fragebögen, Chat-Befragungen oder Telefonate sind weiterhin nicht zulässig.
 
Die Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie basiert auf den Lockerungen des Fernbehandlungsverbots in der Musterberufsordnung.