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Fragen

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Was ist E-Health?

Der Begriff Electronic-Health (E-Health) beschreibt den elektronisch unterstützten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in der medizinischen Versorgung.

Was ist das Kompetenzzentrum für Telemedizin und E-Health Hessen?

Das gemeinsame Kompetenzzentrum der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) und der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) berät hessische Akteure des Gesundheitswesens und die Landesregierung bei der Implementierung neuer, bedarfsgerechter Versorgungsformen mithilfe von telemedizinischen und E-Health Lösungen.

Was ist der E-Health Projektatlas?

Der E-Health-Projektatlas ist eine zentrale Informations- und Kommunikations-Plattform über Telemedizin und E-Health Projekte in Hessen.

Wozu dient der E-Health Projektatlas?

Der E-Health Projektatlas dient Interessierten und Akteuren zur Vernetzung untereinander und zur Information über laufende oder bereits erfolgreich abgeschlossene E-Health und Telemedizinprojekte in Hessen.

Was ist die Elektronische Gesundheitskarte (eGK)?

Die eGK dient gesetzlich Versicherten als Versicherungsnachweis und der Abrechnung zwischen den Krankenkassen mit den Leistungserbringern. Daneben können künftig auch medizinische Informationen wie zum Beispiel Notfalldaten, elektronische Arztbrief, elektronische Patientenakte, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenfach und elektronische Patientenquittung auf der eGK gespeichert werden.

Muss ich meine medizinischen Daten auf der eGK speichern?

Nein, jeder hat die Wahl, ob er die medizinischen Anwendungen der Gesundheitskarte nutzen möchte. Welche medizinischen Daten gespeichert werden und welche Informationen Sie an Ihren Arzt weitergeben entscheiden Sie selbst. Sie ist Ihr persönlicher Schlüssel zu Ihren Daten im Telematik-Infrastruktur-Netz.

Was heißt Interoperabilität?

Interoperabilität ist die Fähigkeit eines Programms oder Systems (z.B. Medizingerät) Inhalte und Informationen mit anderen Systemen desselben Standards (herstellerunabhängig) lückenlos auszutauschen.

Was ist die Gematik?

Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) mit Sitz in Berlin wurde 2005 von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitssystems gegründet. Sie ist gemäß gesetzlichem Auftrag für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verantwortlich.

Was bedeutet Telematik-Infrastruktur?

Die Telematik-Infrastruktur vernetzt die IT-Systeme alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gewährleistet den sicheren, sektoren- und systemübergreifenden Austausch von wichtigen medizinischen Daten und Informationen auf digitalem Weg.

Ist man Haftungsrechtlich ebenso geschützt, wie in einer herkömmlichen Patientenbehandlung?

Da nach dem haftungsrechtlichen Schutz gefragt ist, möchte ich mich bei der Beantwortung der Frage auf das Arzthaftungsrecht im engeren Sinne beschränken. Fragen der Haftung des Behandlers zum Beispiel aus dem Bereich des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, des Strafrechts, Sozial- oder Berufsrechts werden ausgeklammert. Weiterhin gehe ich davon aus, dass die Frage auf telemedizinische Anwendungen, wie die Videosprechstunde, abzielt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für den Bereich der Arzthaftung im telemedizinischen Bereich die gleichen Normen anzuwenden sind, wie bei der analogen Behandlung. Es gibt keine Normen, die speziell die Haftung für telemedizinische Behandlungen regeln. Das ändert sich auch durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (kurz Digitale Versorgung Gesetz oder noch kürzer DVG) nicht. Die haftungsrechtlichen Normen ergeben sich also aus dem Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 ff. BGB und die sogenannte Haftung aus Delikt, also aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.

Gleich bleibt auch die geschuldete Qualität der Behandlung. Auch für telemedizinische Behandlungen gilt der sogenannte Facharztstandard. Das heißt, dass ein Anspruch auf lückenlose fachkompetente Behandlung in jedem Bereich ärztlicher Versorgung besteht.

Darüber hinaus kommt dem Arzt neben der Sicherstellung der ärztlichen Leistung, auch noch die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen zu. Auch das ist keine Neuerung. Der Arzt war bisher auch verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren von Apparaten wie z.B. einem Ultraschallgerät, das er zur Untersuchung des Patienten benutzt.

Der Unterschied zwischen der herkömmlichen Behandlung und der telemedizinischen Behandlung liegt letztlich in der neuen Behandlungssituation, die ihrerseits neue Fehlerquellen birgt. Nimmt man das Beispiel der Datenübertragung, wie es bei einer Videosprechstunde der Fall ist, dann ergeben sich die folgenden Fehlerquellen: Bei der Videosprechstunde werden zunächst Daten, z.B. in Form eines Fotos von einer infizierten Wunde, aufgenommen. Schon bei der Aufnahme kann je nach Auflösung, Perspektive, Helligkeit des Bildes etc. Information verloren gehen. Das ist im nächsten Schritt, der Übertragung der Daten an den Arzt, ebenfalls möglich. Zum einen auf dem Übertragungsweg, aber auch bei der Betrachtung auf dem Bildschirm. Um möglichst viele dieser Fehlerquellen im Vorhinein auszuschalten, wurden in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (technische) Anforderungen an die Ausstattung des Vertragsarztes (§4 und Anlage 1) und an den Videodiensteanbieter (§ 5) gestellt.

Unter anderem wird hier festgelegt welche Maße und Auflösung ein Display bei dem behandelnden Arzt mindestens haben muss (3 Zoll und 640x480 Pixel) und welche Bandbreite zur Verfügung stehen muss (2000kbit/s im Download). Eine der zahlreichen Voraussetzungen an den Videodienstanbieter ist, dass die Software bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein, sich also anpassen können muss.

Beiden Gesprächsteilnehmern, also sowohl dem Arzt, als auch dem Patienten, steht es zu über die Durch- und Fortführung der Videosprechstunde zu entscheiden, wenn sich die Ton- und Bildqualität verschlechtert.

Weiterhin liegt es im Ermessen des Arztes zu entscheiden, ob sich die konkrete Behandlungssituation generell dazu eignet eine Videosprechstunde durchzuführen. Maßgeblich hierfür ist, ob bei der telemedizinischen Behandlung alle für die Diagnosestellung erforderlichen Erkenntnisse in entsprechender Qualität übermittelt werden können.

Ob sie tatsächlich auch entsprechend geeignet sind, muss im Anschluss ebenfalls ärztlicherseits überprüft werden.

Wenn technische Mängel, z.B. bei der Übertragung des Bildes, bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt des Facharztes erkennbar waren, werden sie dem „voll beherrschbaren Risiko“ zugeordnet. In solchen Fällen wird die Beweislast, die normalerweise beim Anspruchsteller, hier bei dem Patienten, liegen würde umgekehrt und dem Arzt auferlegt. Das bedeutet, dass er vor Gericht beweisen (und darlegen) muss, dass kein technischer Mangel vorlag (§ 630 h I BGB).

Zusammengefasst kann man also sagen, dass

  • die gleichen Normen anwendbar sind,
  • der gleiche Qualitätsstandard geschuldet ist,
  • es durch den Einsatz neuer Technologien zu neuen potentiellen Fehlerquellen kommt,
  • der Arzt für fachliche und technische Risiken haftet,
  • die Beweislast für voll beherrschbare Risiken bei dem Arzt liegt.