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01. Dez 2020

Spahn Digital die Letzte: Das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)-Entwurf liegt vor

 

VERNETZUNG. Digitale Pflege, koordinierte Interoperabilität, digitale Identitäten für Versicherte und Fokus auf Heil- und Hilfsmittel: Das sind einige Highlights des neuesten Digitalisierungsgesetzes.

Schon seit Sommer wurde vielfach angedeutet, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im letzten Fünftel der Legislaturperiode noch einmal eine Duftmarke in Sachen Digitalisierung setzen würde. Das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) dürfte die Erwartungen der meisten in der Branche übertreffen, und es geht auch deutlich über die Eckpunkte hinaus, die bereits vorgelegt worden waren.

In der Gesamtschau nimmt der Einfluss der gematik deutlich zu, die Position des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im digitalen Gesundheitswesen wird weiter gestärkt, das Bundesgesundheitsministerium erhält mehr Einflussmöglichkeiten und auf die Kostenträger kommen neben neuen Aufgaben eine Menge neuer Ausgaben zu. Das Budget der gematik steigt um 27 Millionen Euro jährlich, für den Ausbau der Videosprechstunden werden Zusatzkosten in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich veranschlagt. Ebenfalls 100 Millionen Euro setzt das BMG als Einmalkosten bei den Kostenträgern im Zusammenhang mit der Modernisierung der digitalen Infrastrukturen in Richtung kartenlose Kommunikation und mehr Interoperabilität an. Die jährlich 150.000 Euro, zuzüglich einmalig 150.000 Euro, die das BfArM zusätzlich erhalten soll, nehmen sich dagegen übersichtlich aus.

Was steht drin im neuen Gesetzentwurf, oder: Was sind einige der Kerninhalte?

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und Telepflege

Zweifellos eine bemerkenswerte Neuerung sind die DiPA und die telepflegerischen Beratungsleistungen. Sie sind wesentlich in den Paragraphen 39a, 40a, und 78a SGB XI festgezurrt. Modelliert sind die DiPA gemäß §78a SGB XI nach dem Modell der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) im SGB V. Es gibt ein Zulassungsverfahren beim BfArM, eine Listung und einen Vergütungsprozess, der in diesem Fall zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Herstellern abläuft, die innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis einen Erstattungsbetrag festlegen müssen.

Seitens des Versicherten besteht ein in §40a SGB XI geregelter Anspruch auf DiPA Versorgung, wobei die Pflegekasse über die Notwendigkeit individuell auf Antrag entscheiden soll. Wird eine Anwendung genutzt, deren Funktionen über jene im BfArM-Verzeichnis genannten hinausgehen, zahlt der Versicherte die Zusatzkosten selbst. Fristen für die DiPA werden im Gesetzesentwurf noch nicht genannt. (Tele-)Pflegerische Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit DiPA sollen gemäß §39a SGB XI mit maximal 60 Euro pro Monat zusätzlich vergütet werden. Die Details des neuen DiPA Universums soll – ebenfalls nach bewährter DiGA Manier – eine Rechtsverordnung regeln.

  • Interoperabilität bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Die in der Versorgung gerade erst anlaufenden DiGA erhalten durch das DVPMG ein ordentliches Update, bzw. genau genommen Erweiterungen an diversen Stellen. So sollen die Leistungen von Heil- und Hilfsmittelerbringern bzw. Hebammen im Zusammenhang mit DiGA vergütet werden, und die DiGA sollen künftig auch von Kostenträgern im Rehabilitationskontext erstattbar sein. In Sachen Sicherheit soll es eine mit dem BSI abgestimmte Sicherheitsprüfung für DiGA geben, und die Erprobungszeit wird etwas flexibilisiert.

Besonders spannend könnte die Verknüpfung von DiGA und Hilfsmitteln bzw. Implantaten sein, die im §374a SGB V ausformuliert ist. Demnach müssen ab dem 1. Juli 2023 alle zu Lasten der GKV abgegebenen Hilfsmittel oder Implantate, die Daten über den Versicherten über öffentlich zugängliche Netze übertragen, es ermöglichen, dass diese Daten in geeignetem interoperablen Format exportiert werden können, damit sie von DiGA genutzt werden können. Interessant wird dieser Passus unter anderem bei kardialen Implantaten, die mittlerweile regelmäßig „Daten funken“. Auch kontinuierliche Blutzuckermesssysteme fallen einem an dieser Stelle sofort ein.

  • Ausbau der Telemedizin

Telemedizinisch soll sich einiges tun. So sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen künftig auch Termine für Videosprechstunden vermitteln können. Vertragsärzte sollen entsprechende Slots freiwillig melden. Die Abrechenbarkeit der Telemedizin wird in §87 SGB V spezifiziert. Demnach muss der Bewertungsausschuss im EBM* Leistungen durch Videosprechstunde im Umfang von bis zu 30 Prozent der Leistungen pro Arzt und Quartal ermöglichen.

Außerdem soll es ein Limit auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle im Quartal geben, was als eine Art „Lex Plattform“ aber nur für ausschließlich per Videosprechstunde versorgte Behandlungsfälle gelten soll. Eine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung soll „in geeigneten Fällen“ möglich werden. Hier ist der G-BA aufgerufen, aktiv zu werden, und zwar innerhalb eines halben Jahrs nach Inkrafttreten des Gesetzes. Videosprechstunden werden im §125 SGB V schließlich auch für den Heilmittelbereich ermöglicht. Welche Leistungen das sind und welche technischen Anforderungen gestellt werden, müssen die Vertragspartner bis 30. September 2021 vereinbaren.

  • Zukunft der Telematikinfrastruktur

In Sachen IT will der DVPMG-Entwurf die Weichen auf Zukunft stellen. Das zeigt sich an mehreren Ecken. Schon intensiv diskutiert wurde das Vorhaben, die Krankenkassen zu verpflichten, den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 ergänzend zur eGK eine digitale Identität für das Gesundheitswesen zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden ist und die dann ab dem 1. Januar 2024 „in gleicher Weise wie die eGK als Versicherungsnachweis, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind“, dienen soll. Die Anforderungen an die Sicherheit sollen hier „im Einvernehmen“ mit dem BSI formuliert werden. Digitale Identitäten auf Versichertenseite könnten zum Beispiel genutzt werden, um sich bei einer Videosprechstunde eindeutig zu identifizieren. Das würde auch deren Abrechnung erleichtern.

Neben der digitalen Identität, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt, soll die gematik einen „Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst“ entwickeln. Das dürfte eine Abkehr von den Hardware-Konnektoren bedeuten, wobei das so explizit nirgends steht. In der Erläuterung des Gesetzentwurfs ist zu lesen, dass hier in erster Linie an neue Leistungserbringerinstitutionen gedacht ist, die bisher nicht an die IT angeschlossen wurden, also etwa Pflege oder therapeutische Berufe. Die gematik soll gemäß §340 SGB V bis spätestens 1. Januar 2023 eine digitale Identität für Leistungserbringerinstitutionen schaffen, die „nicht an eine Chipkarte gebunden“ ist.

Auch auf Versichertenseite soll die Hardware künftig weniger im Vordergrund stehen. Die eGK soll nur noch als Versichertennachweis, nicht mehr als Datenspeicher dienen. Das betrifft elektronische Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan, die künftig nur noch in der elektronischen Patientenakte (ePA) geführt werden sollen. Konkret die Notfalldaten sollen ab dem 1. Januar 2023 schrittweise in eine elektronische Patientenkurzakte überführt werden, die dann auch die Basis für den innereuropäischen Datenaustausch über den beim Spitzenverband der Krankenkassen angesiedelten, nationalen eHealth Kontaktpunkt (National Contact Point, NCP) werden soll.

Mit Blick auf den Streit zwischen BMG und Bundesdatenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der ePA werden in §338 SGB V die Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte konkreter gefasst, spezifisch ein Einblick in die Protokolldateien an stationären Endgeräten ermöglicht. Hier müssen die Krankenkassen in mehreren Schritten zum 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023 die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten schaffen. Auch die Vergabe von Zugriffsberechtigungen soll nicht nur an mobilen, sondern auch an stationären Endgeräten stattfinden.

  • Interoperabilität

Was mit dem DVPMG Entwurf ebenfalls näher denn je rückt, ist ein koordiniertes Vorgehen in Sachen Interoperabilität und Standards im deutschen Gesundheitswesen. Die gematik soll eine Koordinierungsstelle zur Förderung der Interoperabilität erhalten, die ein eigenes Sekretariat unterhält und die unter anderem dafür zuständig sein, soll, Bedarfe an Standards, Profilen und Leitfäden zu identifizieren, zu priorisieren sowie entsprechende Empfehlungen zu entwickeln und fortzuschreiben. Kommuniziert wird über eine Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses, künftig „Wissensplattform“ genannt.

Um externe Expertise einzubinden, soll die Koordinierungsstelle Arbeitskreise einrichten, die sich von einer durch die Koordinierungsstelle veröffentlichten Liste von Experten rekrutieren, denen die Kosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erstattet werden sollen. Außerdem wird ein siebenköpfiges, festes Expertengremium gebildet, das die Koordinierungsstelle berät und ebenfalls refinanziert werden soll.

  • E-Rezept

Auch beim E-Rezept gibt es Erweiterungen. So wird die Grundlage für die Digitalisierung von Betäubungsmittelrezepten und von den Spezialrezepten für teratogene Medikamente wie Thalidomid geschaffen. Außerdem soll im §33a SGB V nochmal genau niedergelegt werden, dass Vertragsärzte im Regelfall weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern (Apotheken) zuweisen noch übermitteln dürfen. Rechtsgeschäfte mit DiGA-Herstellern oder anderen juristischen Personen, die Zuweisung oder Übermittlung von Verordnungen zum Gegenstand haben, sollen verboten werden.

* einheitlicher Bewertungsmaßstab ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland

Weitere Informationen:

DVPMG Referentenentwurf zum Nachlesen https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/Referentenentwurf_DVPMG.pdf

 

In Kooperation mit Redaktion E-HEALTH-COM