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Neuigkeiten

09. Nov 2018

Bestellfrist für Konnektoren wird um drei Monate verlängert

Fristverlängerung im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet

(kbv.de) Praxen müssen bis 31. März alle Komponenten für die Telematikinfrastruktur bestellen, um keine Honorarkürzungen zu riskieren. Bis 30. Juni muss der Anschluss erfolgt sein. 

Nach Protesten der Ärzteschaft haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD ihren Antrag zur Verlängerung der Sanktionsfrist in letzter Minute geändert. Dieser sah zunächst vor, dass Praxen bis Jahresende die technische Ausstattung vertraglich vereinbaren müssen. Anderenfalls hätte ihnen ab Januar die Vergütung gekürzt werden müssen.

KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel begrüßt den Aufschub und stellte zugleich klar, dass es keinen Sinn ergebe, die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten mit Fristen und Sanktionsdrohungen zu belegen. Wenn die Industrie es nicht schaffe, die benötigten Geräte in der nötigen Menge zu liefern oder trotz Bestellung fristgerecht zu installieren, dann würden solche Vorgaben scheitern und Praxen überdies unverschuldet bestrafen.


Neuer Zeitplan

Der Antrag beinhaltet konkret, dass bis zum 30. Juni 2019 keine Honorarkürzungen erfolgen sollen. Ärzte und Psychotherapeuten müssen die nötige Technik wie Konnektor und Kartenterminal allerdings bis spätestens 31. März nächsten Jahres verbindlich bestellen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.

Bis Ende Juni muss die Technik installiert sein. Denn ab 1. Juli, so sieht es der Antrag vor, greifen die Sanktionen. Praxen, die dann nicht die Versichertendaten beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte online abgleichen und gegebenenfalls aktualisieren, ist die Vergütung um ein Prozent so lange zu kürzen, bis die Prüfung durchgeführt wird.

Die KBV hatte wiederholt eine Anpassung des Zeitplanes gefordert. Nach vormaligem gesetzlichen Stand mussten alle Praxen bereits bis Jahresende an die Telematikinfrastruktur angeschlossen und ab Januar das Versichertenstammdatenmanagement durchführen. Der Gesetzgeber hatte den Termin schon einmal um ein halbes Jahr verschoben.


Quelle:
Kassenärztliche Bundesvereinigung 

Weitere Informationen:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
> aerzteblatt.de 
bundesgesundheitsministerium.de 
> bundestag.de

Datum


09. November 2018
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