Antragstellung zur Aufnahme in bundesweites Telemedizinportal jetzt möglich
Das Informationsportal "vesta" nimmt ab sofort neue telemedizinische Anwendungen auf.
Das Verzeichnis ist seit Juni 2018 unter www.informationsportal.vesta-gematik.de einsehbar. Jetzt kann jeder Anbieter den Aufnahmeantrag für das Informationsportal stellen – unabhängig vom Projektstatus, oder ob die Anwendung bereits etabliert ist.
Betreiber telemedizinischer Projekte und Anbieter elektronischer Anwendungen sind gesetzlich dazu verpflichtet (§ 291e Absatz 11 Satz 4 SGB V), eine Aufnahme in das Informationsportal zu beantragen – wenn sie aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden.
Das vesta-Informationsportal ist neben vesta-Standards der zweite Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik. Der zugrunde liegende gesetzliche Auftrag an die gematik ist im § 291e SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) festgeschrieben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, um einen Aufnahmeantrag stellen zu können, regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung.
Quelle:
gematik - Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH